Anlage 1 Entgeltordnung Vka

(1) 1 Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. 2 Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe P 5 3 P 6 4 P 7 7 P 8 8 P 9, P 10 9a P 11 9b P 12 9c P 13 10 P 14, P 15 11 P 16 12. Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 51a Abs. 1 Satz 2: An die Stelle des Allgemeinen Teils tritt Teil 2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –. (2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2. (3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

§ 51a Entgelt der Beschäftigten in der Pflege - | AVR-Württemberg

Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 14 deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 2. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 3. deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. 4. denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 1) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Sammeldruck ausgewählte Dokumente drucken: Sammelexport ausgewählte Dokumente exportieren:

  1. Neue filme bei amazon prime oktober 2019
  2. Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 24 § 23 Eingruppierung ehemals arbeiterrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe
  3. Elektrische ankerwinde kaufen in zurich
  4. Anlage 1 entgeltordnung vka online
  5. Anlage 1 entgeltordnung vka 6
  6. Sandkuchen (Omas Lieblingsrezept) Rezept | LECKER
  7. Montana san remo mini pc
  8. Anlage 1 - entgeltordnung vka

Youtube

anlage 1 entgeltordnung vka 19

IX Fremdsprachendienst Abschn. X Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte Abschn. XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen Ziffer 1 bis 21 Abschn. XII Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben Abschn. XIII Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Abschn. XIV Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Ziffer 1 bis 3 Abschn. XV Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik Abschn. XVI Laborantinnen und Laboranten Abschn. XVII Leiterinnen und Leiter von Registraturen Abschn. XVIII Beschäftigte in Leitstellen Abschn. XIX Beschäftigte in Magazinen und Lagern Abschn. XX Musikschullehrerinnen und -lehrer Abschn. XXI Reproduktionstechnische Beschäftigte Abschn. XXII Beschäftigte im Rettungsdienst Ziffer 1 bis 2 Abschn. XXIII Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister Abschn. XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Abschn. XXV Beschäftigte in Sparkassen Abschn. XXVI Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und -techniker Abschn.

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten 7. HNO-Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten 8. Logopädinnen und Logopäden 9. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister 10. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten 11. Medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare 12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte 13. Orthoptistinnen und Orthoptisten 14. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 15. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten 16. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten 17. Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten 18. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten 19. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker 20. Leitende Beschäftigte 21. Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) XII. Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen XIV.